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   VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980   

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https://dejure.org/2015,25098
VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980 (https://dejure.org/2015,25098)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.08.2015 - 9 BV 15.980 (https://dejure.org/2015,25098)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. August 2015 - 9 BV 15.980 (https://dejure.org/2015,25098)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit des Streitwerts für die Abfertigung eines Transports von mehr als 60 Zuchtrindern auf dem Landweg von Deutschland nach Usbekistan; Zugehörigkeit der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu den ...

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Gerichtshof der Europäischen Union, Vertreter des öffentlichen Interesses, Außergerichtliche Kosten, Streitwertkatalog, Berufungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit des Streitwerts für die Abfertigung eines Transports von mehr als 60 Zuchtrindern auf dem Landweg von Deutschland nach Usbekistan; Zugehörigkeit der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-424/13

    Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980
    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs (U.v. 23.4.2015 Rechtssache C-424/13) haben Klägerin und Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980
    Dies folgt daraus, dass das Vorabentscheidungsverfahren im vorliegenden Fall als Zwischenstreit Teil des Berufungsverfahrens ist und sich in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens für das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 104 § 6 Abs. 1 VerfO-EuGH nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestimmen (vgl. EuGH, U.v. 6.12.2001 - C-472/99 - juris Rn. 26 = EuGRZ 2002, 50 = BayVBl 2002, 398; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 121).
  • VGH Bayern, 02.07.2013 - 9 BV 12.2309

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980
    Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juli 2013 Az. 9 BV 12.2309 und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung (B.v. 17.4.2012 - 9 CE 12.636) Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 9 CE 12.636

    Transport von Rindern in Drittländer ohne Antrag auf Ausfuhrerstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980
    Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juli 2013 Az. 9 BV 12.2309 und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung (B.v. 17.4.2012 - 9 CE 12.636) Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2001 - C-472/99 -, juris Rn. 26; Bayer. VGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BV 15.980 -, juris Rn. 8.
  • VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620

    Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen des Vertreters des

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (9 BV 15.980 - juris Rn. 7 f.) von der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 VwGO ohne die Einschränkung des § 162 Abs. 3 VwGO auf den VöI aus.

    Sie führte aus, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (9 BV 15.980) hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Aufwendungen des VöI könne an der Entscheidung nichts ändern.

    Angesichts dieser nicht eindeutigen Rechtsprechung vermag auch der von der Erinnerungsführerin angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (9 BV 15.980) das erkennende Gericht nicht vom Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des VöI zu überzeugen.

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